Wallhausen, den 27.10.2022
Sehr geehrte Frau Schott, sehr geehrter Herr Schott,
wir bestätigen den Eingang Ihres Widerspruchs vom 17.10.2022 für den 19.10.2022. Ihre Darlegungen haben wir nochmals geprüft. Wir halten den Widerspruch weiterhin für nicht begründet und können diesem nicht gemäß § 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abhelfen. Wir werden Ihren Widerspruch nun dem Landratsamt Schwäbisch Hall als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorlegen.
Wir weisen darauf hin, dass in dem Bescheid vom 21.09.2022 keine sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung angeordnet worden ist, weshalb der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO).
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Frickinger Bürgermeister