Ein Verwaltungsgerichtsurteil vom 16.10.1996
Die Rechtsgrundlage für Gräber ohne Gestaltungsvorschriften ist noch nicht zufriedenstellend. In Baden-Württemberg gibt es weder im geltenden Bestattungsgesetz noch in der entsprechenden Bestattungsverordnung eine Regelung zu Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften. Die Legislative hat hier noch „Luft nach Oben“. Das bisherige Material zur Rechtsprechung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 16.10.1996 (Az. 1 S 3164/95) mit folgendem Leitsatz:
„Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in der Regel nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, daß solche Grabmale auf einem anderen gleichwertigen Gräberfeld desselben Friedhofs aufgestellt werden dürfen“.
Gesetzlich ist eine solche Pflicht (leider noch) nicht normiert. Aber das Urteil dürfte so zu verstehen sein, dass es Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften geben muss, wenn die Satzung Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausweist.
Dabei wird zwischen sogenannten „allgemeinen“ Gestaltungsvorschriften, die notwendig sind um eine würdige Ruhestätte zu gewährleisten und in sämtlichen Abteilungen des Friedhofs zu beachten sind und „strengeren“ Gestaltungsvorschriften. Letztere sollen bestimmte ästhetische Vorstellungen verwirklichen und dürfen nur erlassen werden, wenn entsprechend ein Ausgleich angeboten wird. Die allgemeinen Vorschriften dienen der Erfüllung des Friedhofszwecks, sodass hierfür kein Ausgleich angeboten werden muss. Quelle: Aeternitas e.V.